AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines

Allen Lieferungen liegen ausschließlich die nachstehenden Bedingungen zugrunde. Von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Vereinbarungen werden nur mit schriftlicher Bestätigung durch uns wirksam. Etwaige Unwirksamkeiten einzelner Bestimmungen haben keinen Einfluss auf die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unserer Allgemeinen  Geschäftsbedingungen. Gegenbestätigungen des Empfängers unserer Lieferungen und Leistungen auf dessen Allgemeine Geschäftsbedingungen wird ausdrücklich widersprochen.

2. Angebot und Vertragsabschluss, Stornierungen

Unsere Angebote und Preise sind freibleibend und unverbindlich. Aufträge werden mit unserer schriftlichen Bestätigung verbindlich. Dies gilt insbesondere auch für Einzelabrufe aus bestehenden Rahmenaufträgen. Für Nachteile und Schäden, die durch unvollständige oder nicht hinreichend genaue Angaben im Auftrag verursacht sind, haften wir nicht.
Katalogangaben, Zeichnungen und Abbildungen oder sonstige technischen Angaben auf unseren Drucksachen, Prospekten und Internetseiten sind unverbindlich. Im Auftragsfall müssen technische Daten und Zeichnungen ausdrücklich schriftlich bestätigt sein. Bei Stornierungen, auch von Teilen einer bestellten Ware oder Leistung, ist der Auftraggeber verpflichtet, unbeschadet der Möglichkeit, einen weitergehenden Schadenersatz geltend machen zu können, eine Pauschalentschädigung in Höhe von 40 Prozent, bezogen auf den Kaufpreis ohne Schadensnachweis zur Deckung der Betriebs- und Bearbeitungskosten zu zahlen. Dem Auftraggeber bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass ein geringerer Schaden entstanden ist. Für diesen Fall schuldet er den tatsächlich entstandenen Schaden der Höhe nach.

3. Lieferzeit

Lieferzeiten gelten stets als annähernd vereinbart. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der schriftlichen Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klarstellung aller technischen und kaufmännischen Einzelheiten sowie vor Eingang eventuell vereinbarter Anzahlungen. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unseren Standort verlassen hat oder Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Wir behalten uns ausdrücklich in allen Fällen Liefermöglichkeit vor. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streiks und Aussperrungen sowie bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Lieferers liegen. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Für Nachteile oder Schäden, die durch Maßnahmen im Rahmen des Arbeitskampfes oder durch Eintritt unvorhergesehener Hindernisse entstehen, haften wir nicht.

4. Verfügbarkeitsvorbehalt

Sollten wir nach Vertragsabschluß feststellen, dass die bestellte Ware oder Dienstleistung nicht mehr bei uns verfügbar ist oder aus rechtlichen Gründen nicht geliefert werden kann, können wir entweder eine in Qualität und Preis gleichwertige Ware oder Dienstleistung anbieten oder vom Vertrag zurücktreten. Im Falle eines Vertragsrücktritts durch uns werden wir eventuell bereits erhaltene Zahlungen umgehend dem Auftraggeber erstatten.

5. Preise

Die Preise sind die jeweils gültigen Nettopreise zum Zeitpunkt der Lieferung, die sich um die nach den gesetzlichen Bestimmungen jeweils geltende Mehrwertsteuer erhöhen. Sie gelten ab Werk und schließen die Kosten für Verpackung, Fracht, Porto und Versicherungskosten nicht ein. Ist Lieferung „frei Baustelle“ vereinbart, so ist das Vorhandensein einer durch mind. ein Nutzfahrzeug befahrbaren Straße vorausgesetzt; die erwähnte Vereinbarung umfasst weder unsere Verpflichtung zum Abladen noch deren Kosten. Treten zwischen Vertragsschluss und Lieferung Lohn- und / oder Materialpreiserhöhungen ein, so sind wir berechtigt, die Preise entsprechend zu erhöhen. Ansonsten haben unsere Preise eine Bindefrist von 90 Kalendertagen.
Bei Neukunden oder Erstbestellungen erfolgt die Lieferung nur gegen Vorkasse oder per Nachnahme. Bei Nichteinhaltung unserer Geschäftsbedingungen oder für den Fall, dass der Zahlungsanspruch des Auftragnehmers durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet erscheint, ist der Auftragnehmer berechtigt, vor vollständiger oder teilweiser Resterfüllung des Auftrages, Sicherheitsleistungen nach seiner Wahl oder Vorauskasse zu verlangen.

6. Abtretung und Aufrechnung

Die Zurückhaltung von Zahlungen oder Aufrechnung mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, soweit die Gegenansprüche nicht zugestanden sind oder rechtskräftig festgestellt sind.
Die Abtretung fälliger und rechtskräftig festgestellter sowie vermeintlicher Gegenansprüche uns gegenüber an Dritte ist ausdrücklich ausgeschlossen. Abtretungserklärungen bedürfen unserer schriftlichen Genehmigung bzw. Bestätigung.

7. Lieferung, Versand, Gefahrübergang und Versicherung

Wir sind zu Teillieferungen berechtigt. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber in dem Zeitpunkt über, in dem die Ware unseren Standort verlässt.
Der Versand erfolgt für Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Ansprüche auf Ersatz von Transportschäden können nur gestellt werden, wenn vom Empfänger unverzüglich eine Bestätigung des Transportunternehmens über den festgestellten Schaden beigebracht wird. Zur Transportversicherung sind nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers zu dessen Lasten verpflichtet.
Gelieferte Ware wird nicht zurückgenommen und ist vom Umtausch ausgeschlossen. Wird eine bestelle Ware ohne wichtigen Grund nicht übernommen, ist der Auftraggeber verpflichtet, unbeschadet der Möglichkeit, einen weitergehenden Schadenersatz geltend machen zu können, eine Pauschalentschädigung in Höhe von 40 Prozent, bezogen auf den Kaufpreis ohne Schadensnachweis zur Deckung der Betriebs- und Bearbeitungskosten zu zahlen. Dem Auftraggeber bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass ein geringerer Schaden entstanden ist. Für diesen Fall schuldet er den tatsächlich entstandenen Schaden der Höhe nach. Abrufaufträge werden von uns längstens drei Monate zurückgestellt. Eingelagerte Ware lagert auf Gefahr des Auftraggebers bzw. Käufers. Wir sind berechtigt nach Ablauf der Drei-MonatsFrist ohne vorherige Meldung oder Benachrichtigung die Lieferung vollständig auszuführen.
Bei Nichtabnahme und erfolglosem Ablauf einer von uns gesetzten Nachfrist von 14 Tagen sind wir berechtigt, ohne weitere Abmahnung den Vertrag fristlos zu kündigen und Schadensersatz im Rahmen der o.g. Pauschalregelung geltend zu machen. Wir sind darüber hinaus berechtigt, über die nicht abgenommene Ware frei zu verfügen.

8. Zahlung

Die Zahlung ist, wenn nicht anders vereinbart, innerhalb von acht Tagen mit 2 % Skonto oder 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Skontoabzug auf unser Konto eingehend zu leisten.
Werden uns nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern geeignet sind, haben wir das Recht, offene Rechnungen sofort fällig zu stellen oder / und vom Vertrag zurückzutreten. Treten wir aus vorher benannten Gründen vom Vertrag zurück, sind Schadenersatzansprüche des Bestellers schlechthin ausgeschlossen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen irgendwelcher von uns nicht schriftlich anerkannter Ansprüche oder Forderungen zurückzuhalten. Bei Überschreitung der Zahlungsziele werden, ohne dass es einer förmlichen Inverzugsetzung bedarf, als Jahreszinsen 8 Prozent über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens aber 9 Prozent Zinsen, berechnet.

9. Haftung für Mängel der Lieferung, Gewährleistung

Der Besteller hat offensichtliche oder leicht erkennbare Mängel umgehend nach Lieferung sowie nicht offensichtliche Mängel innerhalb von 2 Wochen nach Feststellung dem Lieferer bzw. unseren Vertretern schriftlich mitzuteilen. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab dem Zeitpunkt der Lieferung. Treten innerhalb dieser Frist Mängel auf, so verjährt das Recht des Bestellers, hieraus Ansprüche geltend zu machen, in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an innerhalb einer Frist von 6 Monaten. Für Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen beträgt die Gewährleistungsfrist 6 Monate. Nicht frist- oder formgerechte Anzeigen von Mängeln haben den Verlust der sich daraus ergebenden Ansprüche zur Folge. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller bzw. durch Dritte. Für Fremderzeugnisse und Materialien haftet der Lieferer nicht. Ansprüche für Ersatz des durch eine schlechte Lieferung etwa entstandenen weitergehenden Schadens aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung sind ausgeschlossen. Unsere Verpflichtung zur Gewährleistung in dem vorgenannten Rahmen endet nach Ablauf von 6 Monaten. Bei Liefergegenständen, die wir nach Berechnungen, Plänen und schriftlich vereinbarten Aufträgen des Kunden fertigen, haften wir ausschließlich für vereinbarungsgemäße und werkstoffgerechte Ausführung. Bei begründeter Reklamation sind wir zur Ersatzlieferung oder -leistung berechtigt.
Schäden, die infolge unsachgemäßer Behandlung oder durch natürliche Abnutzung entstehen oder entstanden sind, stellen keine Sachmängel dar. Hierfür ist jegliche Haftung ausgeschlossen.

10. Reklamation

Im Reklamationsfall verpflichten wir uns, die beanstandeten Kaufgegenstände auf Mangelhaftigkeit werkseitig oder vor Ort untersuchen zu lassen. Soweit die Untersuchung ergibt, dass wir den Grund der Reklamation nicht zu vertreten haben, insbesondere, dass der Grund der Reklamation an einer unsachgemäßen Behandlung des Kaufgegenstandes durch den Käufer liegt, ist der Käufer verpflichtet, uns sämtliche aus der Überprüfung und Reparatur entstehenden Kosten zu erstatten. Bis zum Ausgleich der Kosten steht uns ein Zurückbehaltungsrecht der Ware zu.

11. Eigentumsvorbehalt

Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an allen Liefergegenständen bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher ihm aus der Geschäftsbeziehung gegenüber dem Auftraggeber zustehenden Forderungen vor. Bei laufender Rechnung dient das gesamte Vorbehaltsgut zur Sicherung der Forderung aus dem offenen Saldo. Übersteigt der Schätzwert des dem Auftragnehmer als Sicherheit dienenden Vorbehalts gutes die noch offene Forderung gegenüber dem Auftraggeber um mehr als fünfzig Prozent, so kann der Auftraggeber vom Auftragnehmer die Freigabe von Sicherheiten verlangen. Der Auftraggeber darf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände weder verpfänden noch sicherungsübereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstiger Verfügung durch Dritte hat der Auftraggeber den Auftragnehmer hierüber unverzüglich zu unterrichten und ihm alle erforderlichen Informationen zu erteilen, die zur Durchsetzung des Eigentums des Auftragnehmers dienen. Kommt der Auftraggeber seinen Verpflichtungen aus dem Vertrage gegenüber dem Auftragnehmer nicht nach, insbesondere tritt Zahlungsverzug nach § 284 BGB ein, ist der Auftragnehmer nach Vorankündigung berechtigt, das Vorbehaltsgut zurückzunehmen. Der Auftraggeber ist zur Herausgabe verpflichtet. Insoweit ist der Auftragnehmer berechtigt, die Geschäftsräume und das Betriebsgrundstück des Auftraggebers zu betreten, um das Vorbehaltsgut abzuholen. Die Umsetzung der vorstehenden Maßnahme stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar. Der Auftraggeber ist berechtigt, das Vorbehaltsgut im Rahmen seines Geschäftsbetriebes zu veräußern bzw. zu verarbeiten. Für diesen Fall tritt anstelle des Eigentumsanspruches des Auftragnehmers die Forderung des Auftraggebers gegenüber dem Dritten, der aus der Veräußerung oder Verarbeitung herrührt, den der Auftraggeber insoweit an den Auftragnehmer schon jetzt sicherungshalber abtritt. Der Auftragnehmer ist berechtigt, dann die Forderung im eigenen Namen geltend zu machen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, das Vorbehaltsgut auf Kosten des Auftraggebers gegen jedes Risiko zu versichern, sofern nicht der Auftraggeber auf Verlangen nachweist, dass er eine entsprechende Versicherung zugunsten Dritter abgeschlossen hat.

12. Leistungsstörungen, Sicherstellung und Verwertung

Wir sind berechtigt, die Geschäftsbeziehungen aus wichtigem Grunde mit sofortiger Wirkung abzubrechen und den jeweils offenstehenden Saldo mit sofortiger Wirkung fällig zu stellen, wenn:

a) der Zahlungsrückstand mindestens 10 % des offenen Gesamtsaldos ausmacht,
b) sich die Vermögensverhältnisse auf der Seite des Auftraggebers wesentlich verändert oder verschlechtert haben oder
eine erhebliche Vermögensgefährdung eintritt,
c) der Auftraggeber bei Vertragsabschluss unrichtige Angaben
gemacht habt,
d) die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware verloren geht, erheblich beschädigt oder zerstört wird und andererseits der fällige Kaufpreis nicht ausgeglichen wird.
Bei Fällig Stellung des noch offenen Saldos aus den vorgenannten Gründen erklärt sich der Auftraggeber damit einverstanden und verpflichten sich, die Ware sofort an uns oder an einen von uns beauftragten Dritten zur Sicherstellung herauszugeben. Der Einschaltung eines Sequesters bedarf es nicht. Darüber hinaus sind wir oder ein von uns beauftragter und bevollmächtigter Dritter berechtigt, die Ware abzuholen und zu diesem Zweck Ihre Geschäftsräume bzw. den Standort der sonstigen Ware zu betreten. Nach entsprechender Fristsetzung sind wir berechtigt, die Ware und evtl. andere uns übereignete Sicherheiten nach unserem Ermessen frei zu verwerten. Insoweit wird Ihnen Gutschrift erteilt.  Sofern nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart ist, erbringt der Auftragnehmer seine Lieferung frei von Rechten Dritter (Schutz- und Urheberrechte). Soweit dennoch eine Schutzrechtsverletzung vorliegen sollte, ist der Auftragnehmer verpflichtet, entweder das Nutzungsrecht vom berechtigten Dritten zu beschaffen oder den Kaufgegenstand insoweit abzuändern, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt. Ist dies für den Auftragnehmer nicht zumutbar, so sind beide Seiten zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Schadensersatzansprüche sind für diesen Fall wechselseitig ausgeschlossen, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor. Soweit Rechtsmängel sonstiger Art vorliegen, gilt die vorstehende Regelung über Sachmängel entsprechend. Der Auftraggeber ist verpflichtet, soweit ihm gegenüber Rechtsmängel geltend gemacht werden, dies dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen und dem Auftragnehmer alle Verteidigungsmöglichkeiten gegenüber dem Dritten uneingeschränkt offen zu halten. Ein Anerkenntnis zu Lasten des Auftragnehmers führt zum Verlust einer möglichen Rechtsmängelhaftung gegenüber dem Auftragnehmer.

13. Schadenersatz

Schadenersatzansprüche z.B. durch Verletzung der Vertragspflicht bzw. unerlaubter Handlung können nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln erhoben werden. Der Ersatz beschränkt sich auf den typisch vorhersehbaren Schaden. Für Folgeschäden wird kein Ersatz geleistet.

14. Pflichten nach dem Verpackungsgesetz

Gemäß § 15 Abs. 1 S. 1 des Verpackungsgesetzes sind Hersteller und Vertreiber von Transportverpackungen, Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise nicht bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen, Verkaufs- und Umverpackungen, für die wegen Systemunverträglichkeit nach § 7 Abs. 5 des Verpackungsgesetzes eine Systembeteiligung nicht möglich ist, Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter oder Mehrwegverpackungen verpflichtet, gebrauchte, restentleerte Verpackungen der gleichen Art, Form und Größe wie die von ihnen in Verkehr gebrachten am Ort der tatsächlichen Übergabe oder in dessen unmittelbarer Nähe unentgeltlich zurückzunehmen, um sie der Wiederverwendung oder der Verwertung zuzuführen.
Sofern keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden, übernimmt der Besteller die Rücknahmeverpflichtungen von ZLT Lüftungs- und Brandschutztechnik GmbH gemäß § 15 des Verpackungsgesetzes und stellt die Rücknahme sowie die fachgerechte und ordnungsgemäße Verwertung der Verpackungen sicher. Die entstehenden Kosten für Rücknahme und Verwertung sind durch den Besteller zu tragen.

15. Information zum Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)

Die ZLT Lüftungs- und Brandschutz GmbH erklärt sich bei rechtlichen Konflikten mit Verbrauchern (§13 BGB) nicht bereit, an Verbraucherschlichtungsverfahren nach dem  Verbraucherstreitbeilegungsgesetz teilzunehmen, sofern dazu keine zwingende gesetzliche Verpflichtung besteht.

16. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort ist Jahnsdorf/Erzgeb. Gerichtsstand ist Chemnitz. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.

17. Sonstiges

Im Falle der Unwirksamkeit einzelner vorstehender Bedingungen bleiben die übrigen Bedingungen bestehen. An die Stelle der weggefallenen Bestimmung soll eine solche treten, die dem tatsächlichen Parteiwillen entspricht.

Stand: 01.04.2024

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